1. | Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes: |
| Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören. |
| Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören. |
| Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen. |
2. | Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug: |
2.1 | mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
2.1.1 | Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen, |
2.1.2 | Bestimmung der Wegdrehzahl „w“, |
2.1.3 | Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe: |
| Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. |
2.2 | elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
2.2.1 | Bestimmung der Wegdrehzahl „w“, |
2.2.2 | Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. |
3. | Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:Bei der Prüfung nach Ziffer 2, ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen: |
3.1 | mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt, |
3.2 | verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck, |
3.3 | geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, |
4. | Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen. |
5. | Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler: |
5.1 | Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen, |
5.2 | Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang römisch eins Kap. römisch III Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden. |
6. | Schreiben eines Prüfdiagramms: |
6.1 | drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich |
| des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes), |
6.2 | Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen. |
6.3 | Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen. |
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,
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