Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)
(3)Absatz 3Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4)Absatz 4Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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