Anl. 6a PBStV

PBStV - Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage 6a ist als PDF dokumentiert

Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):

  1. „(g)Absatz g□ T1b(a) (> 40 km/h)“

2.Novellierungsanordnung 2, Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:

  1. „(h)Absatz h□ T2b(a) (> 40 km/h)
  2. (i)Absatz i□ T3b(a) (> 40 km/h)
  3. (j)Absatz j□ T4.1b(a) (> 40 km/h)
  4. (k)Absatz k□ T4.2b(a) (> 40 km/h)
  5. (l)Absatz l□ T4.3b(a) (> 40 km/h)
  6. (m)Absatz mAndere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“

3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):

  1. „(a)Absatz aFahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.
  2. (b)Absatz bAnzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
  3. (c)Absatz cSoweit diese Daten vorliegen.
  4. (d)Absatz d„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang römisch II oder römisch III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
  5. (e)Absatz eNicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
  6. (f)Absatz fPrüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang römisch II oder römisch III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“)
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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