§ 6 PatVG Errichtung

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

1.

vor einem Rechtsanwalt oder

2.

vor einem Notar oder

3.

vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) oder

4.

nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins

errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

(2) Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hatDie in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 01.06.2006 bis 15.01.2019

(1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) errichtet worden ist und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

1.

vor einem Rechtsanwalt oder

2.

vor einem Notar oder

3.

vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) oder

4.

nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins

errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

(2) Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hatDie in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.

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