Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2)Absatz 2Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Absatz 3Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
1.Ziffer einsdie Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
2.Ziffer 2die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
3.Ziffer 3die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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