Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2)Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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