Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.03.2025
(1)Absatz einsBei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.
(2)Absatz 2Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.Die im Paragraph 77, angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 PatG