§ 65 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die die Beschlußfassung der Technischen Abteilung vorbereitenden Verfügungen sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel von Eingaben oder um die Berichtigung der überreichten Beschreibung handelt, ist über die Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen stets ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Die Beschlußfassung findet auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages statt. In der Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Entwurf des Antrages durchzuführen. Weicht der Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu zu verfassen.

(3) Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hiedurch der gefaßte Beschluß nicht mehr die Stimmenmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.

(4) Herrscht im Senat über den Spruch oder die Begründung des Beschlusses keine Einhelligkeit, so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Auffassungen der Senatsmitglieder und das Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind. Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk, der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 01.08.1977 bis 31.12.9999
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