Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.Für die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (Paragraph 20,), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Lizenzeinräumungen (Paragraph 36,), über Feststellungsanträge (Paragraph 163,) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Paragraphen 57 a,, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.
(2)Absatz 2Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 PatG