§ 68 PatG Geschäftsgang

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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