Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Eingangsstelle des Patentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Absatz 3Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3).Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 129, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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