§ 57a PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 57a.Paragraph 57 a,

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

  1. 1.Ziffer einsRecherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. 2.Ziffer 2Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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