1.Ziffer einsRecherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
2.Ziffer 2Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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