§ 56 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn eine Eingabe mehrere gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Muster) oder Anmeldungen solcher Rechte umfaßt, so kann unter Festsetzung einer Frist die Überreichung gesonderter Eingaben für jede (Anm.: richtig: jedes) oder einzelne dieser Rechte (Anmeldungen) angeordnet werden. Die rechtzeitig überreichten gesonderten Eingaben gelten als am Tag des Einlangens der ursprünglichen Eingabe überreicht. § 163 Abs. 4 bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.12.1984 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 56 PatG


Entscheidungen zu § 56 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 PatG
§ 57 PatG