§ 62 PatG Beschlußfassung in den Abteilungen

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 4,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 5, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
  3. (3)Absatz 3Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Paragraph 100, Absatz eins und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
  4. (4)Absatz 4Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofernDas der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Absatz 3, als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Absatz eins,), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
    1. 1.Ziffer einsüber die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des Paragraph 2, zu entscheiden ist,
    2. 2.Ziffer 2über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,über Prioritätsrechte (Paragraphen 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
    3. 3.Ziffer 3Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
    4. 4.Ziffer 4über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
  5. (5)Absatz 5Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Absatz 4, zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Absatz 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
  8. (8)Absatz 8Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.
In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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