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(1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des SachverhaltesDie Zustellung von Schriftstücken durch den Referenten unddas Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen §§ 85 und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten86.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhaltenIm Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigenNotare vertretungsbefugt. Jedem Stimmführer steht es frei,Die Berufung auf die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegenBevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben,In mehrseitigen Verfahren kann der Vorsitzende mit der AusarbeitungErwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfenGegners in das Verfahren eintreten.
(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die BGBl. Nr. 225/1965§§ 81 , Artund 81a sinngemäß anzuwenden. I Z 14)
(1) Der Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des SachverhaltesDie Zustellung von Schriftstücken durch den Referenten unddas Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen §§ 85 und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten86.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhaltenIm Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigenNotare vertretungsbefugt. Jedem Stimmführer steht es frei,Die Berufung auf die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegenBevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben,In mehrseitigen Verfahren kann der Vorsitzende mit der AusarbeitungErwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfenGegners in das Verfahren eintreten.
(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die BGBl. Nr. 225/1965§§ 81 , Artund 81a sinngemäß anzuwenden. I Z 14)