§ 145 PatG Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten.
  2. (2)Absatz 2Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen.

    (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,)

  4. (1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den Paragraphen 85 und 86.
  5. (2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  6. (3)Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  7. (4)Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die Paragraphen 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Patent- und Markensenat entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung über die gestellten Anträge vorzunehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner abgegebenen Stimme zurücktreten.
  2. (2)Absatz 2Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Referent hat die auf Grund der gefaßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen. Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes mit dem Beschluß zu überprüfen.

    (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14)Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,)

  4. (1)Absatz einsDie Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den Paragraphen 85 und 86.
  5. (2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
  6. (3)Absatz 3In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
  7. (4)Absatz 4Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die Paragraphen 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

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