Norm: PatG §145 Abs3ZPO §234
Rechtssatz: § 234 ZPO gilt nicht in patentrechtlichen Verfahren. Ein Parteiwechsel ist bei Übertragung des verfahrensgegenständlichen Rechts auch bei einseitigen Verfahren vor dem Patentamt möglich, sofern zwischen dem bisherigen Antragsteller und dem Rechtsnachfolger Konsens besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 98/18t Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 9... mehr lesen...