§ 140 PatG Revisionsrekurs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) SoweitGegen einen im folgenden nichts anderes bestimmtRahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß AnwendungRevisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welcheFür das Revisionsrekursverfahren gelten die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine ErgänzungBestimmungen des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013

(1) SoweitGegen einen im folgenden nichts anderes bestimmtRahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß AnwendungRevisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welcheFür das Revisionsrekursverfahren gelten die Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung verhindert hat, oder hält er eine ErgänzungBestimmungen des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen.AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 14)

1.

Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

2.

Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

3.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

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