§ 3 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
    1. a)Litera adurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
    2. ba)Litera badurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zweivier Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
    3. cb)Litera cbdurch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalbsechseinhalb Jahren;
    4. dc)Litera dcdurch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehnneun Jahren.
  2. (2)Absatz 2Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Absatz eins, erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der PrüfungStudien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und fh).Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der PrüfungStudien des österreichischen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,, f und fh).
  4. (4)Absatz 4Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.Praktische Verwendungen gemäß Absatz , in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.Absatz eins, Litera d und Absatz 3, sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  6. (6)Absatz 6Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 10.01.2008 bis 22.05.2019
  1. (1)Absatz einsDie Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
    1. a)Litera adurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
    2. ba)Litera badurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zweivier Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
    3. cb)Litera cbdurch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalbsechseinhalb Jahren;
    4. dc)Litera dcdurch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehnneun Jahren.
  2. (2)Absatz 2Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Absatz eins, erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der PrüfungStudien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und fh).Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der PrüfungStudien des österreichischen Rechts (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,, f und fh).
  4. (4)Absatz 4Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.Praktische Verwendungen gemäß Absatz , in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.Absatz eins, Litera d und Absatz 3, sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  6. (6)Absatz 6Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

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