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(1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über die Art ihrer Einnahmenihre Erträge und AusgabenAufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu gebenabzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch jenealle Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nachim Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasstgemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
1. | Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen. | |||||||||
2. | Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen. | |||||||||
a. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben. | |||||||||
b. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen. | |||||||||
c. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind. | |||||||||
d. | Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen. |
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 )erfüllt, überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). DieDer Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlaghat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässigBei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.
(3) Der Nachweis hinsichtlichRechenschaftsbericht hat das Vermögen der BeschränkungBundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
1. | Aktivseite: | |||||||||
a. | Anlagevermögen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Grundstücken; | |||||||||
ii. | grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund; | |||||||||
iii. | Geschäftsausstattung; | |||||||||
iv. | Anteile an Unternehmen; | |||||||||
v. | sonstigen Finanzanlagen; | |||||||||
b. | Umlaufvermögen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Forderungen an Gliederungen der Partei; | |||||||||
ii. | Kassenbestand; | |||||||||
iii. | Bankguthaben und Schecks; | |||||||||
iv. | Forderungen aus der Parteienförderung; | |||||||||
v. | sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen; | |||||||||
c. | Gesamtsumme Aktivseite. | |||||||||
2. | Passivseite: | |||||||||
a. | Rückstellungen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Pensionsrückstellungen; | |||||||||
ii. | Rückstellungen für Abfertigungen; | |||||||||
iii. | sonstige Rückstellungen; | |||||||||
b. | Verbindlichkeiten, gegliedert nach | |||||||||
i. | Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei; | |||||||||
ii. | Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen; | |||||||||
iii. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | |||||||||
iv. | Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern; | |||||||||
v. | sonstigen Verbindlichkeiten; | |||||||||
c. | Gesamtsumme Passivseite. | |||||||||
3. | Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c). |
(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisenGewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen-Ertragsarten und Ertragsartendie entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1. | Fördermittel, | |||||||||
2. | Mitgliedsbeiträge, | |||||||||
3. | Erträge aus der Parteiorganisation, | |||||||||
4. | Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees, | |||||||||
5. | Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, | |||||||||
6. | Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit, | |||||||||
7. | Erträge aus Anteilen an Unternehmen, | |||||||||
8. | Erträge aus sonstigem Vermögen, | |||||||||
9. | Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge, | |||||||||
10. | Geldspenden (§ 2 Z 5), | |||||||||
11. | Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5), | |||||||||
12. | Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5), | |||||||||
13. | Sponsoring (§ 2 Z 6), | |||||||||
14. | Inserate (§ 2 Z 7), | |||||||||
15. | Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (§ 2 Z 5b lit. h), | |||||||||
16. | sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind. |
(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert
1. | Mitgliedsbeiträge | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
auszuweisen. | ||||||||||
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende AusgabenartenAufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1. |
| |||||||||
2. | Büroaufwand | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
| |||||||||
5. |
| |||||||||
6. | sonstiger Sachaufwand für | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. |
| |||||||||
9. |
| |||||||||
10. |
| |||||||||
11. |
| |||||||||
12. |
| |||||||||
13. |
| |||||||||
14. |
| |||||||||
15. | Aufwendungen für nahestehende Organisationen, | |||||||||
16. | Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation, | |||||||||
17. | Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten, | |||||||||
18. | sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind. |
(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei und/oder, eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene mit eigener Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmendie an die Beteiligungsunternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen RechtsgeschäfteBerichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.
(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und InseratenlistenDarlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und Liste§ 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzenPersonenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring-zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angabenvollständig zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte FristMeldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu vier Wochendrei Monaten verlängert werden.
(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.
(1) Jede politische Partei, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten war, hat über die Art ihrer Einnahmenihre Erträge und AusgabenAufwendungen jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu gebenabzulegen. Dieser Bericht hat in einer Anlage auch jenealle Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landesorganisation und je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation – auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nachim Sinne des § 1 als territoriale Gliederung (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) oder nicht-territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasstgemäß Z 2 miterfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
1. | Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Bundesorganisation gemäß Abs. 3 und die Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen. | |||||||||
2. | Im zweiten Berichtsteil sind die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 der politischen Partei hinsichtlich ihrer territorialen und nicht-territorialen Gliederungen – gegliedert je nach einzelner Landes- und Bezirksorganisation und je nach einzelner nicht-territorialer Gliederung – auszuweisen. Der Ausweis hat unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, zu erfolgen. | |||||||||
a. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Landesorganisationen zusätzlich zu den Ausweisen gemäß Abs. 4 und 5 in einer Anlage das Immobilienvermögen und Kredite und Darlehen von dritter Seite über € 50.000,- auszuweisen. Dem Rechnungshof sind außerhalb des Rechenschaftsberichts Angaben zur Person des Kredit- oder Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben. | |||||||||
b. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Ebene der Landeshauptstädte die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 4 und 5 auszuweisen. | |||||||||
c. | Die politische Partei hat hinsichtlich ihrer Organisationen auf Bezirksebene und ihrer Organisationen auf Ebene der Statutarstädte, die nicht von lit. b erfasst sind, abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen anzuführen, wobei diese Summen hinsichtlich jeder einzelnen Bezirksorganisation und jeder betroffenen Statutarstadt gesondert auszuweisen sind. | |||||||||
d. | Die politische Partei hat hinsichtlich der Gemeindeorganisationen zumindest die Gesamtsumme der Erträge und Aufwendungen der Gemeindeorganisationen länderweise gesondert auszuweisen. |
(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (einem Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäß § 9 )erfüllt, überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). DieDer Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlaghat dabei gemäß § 8 vorzugehen. Der Wirtschaftsprüfer wird von der jeweiligen politischen Partei jährlich bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässigBei einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit muss diese zumindest drei aufeinander folgende Jahre betragen. Die Höchstlaufzeit bei einer fortlaufenden Bestellung beträgt 10 Jahre.
(3) Der Nachweis hinsichtlichRechenschaftsbericht hat das Vermögen der BeschränkungBundesorganisation zum Stichtag 31. Dezember des Rechenschaftsjahres sowie die Zahlen des Vorjahres wie folgt auszuweisen:
1. | Aktivseite: | |||||||||
a. | Anlagevermögen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Grundstücken; | |||||||||
ii. | grundstücksgleichen Rechten und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund; | |||||||||
iii. | Geschäftsausstattung; | |||||||||
iv. | Anteile an Unternehmen; | |||||||||
v. | sonstigen Finanzanlagen; | |||||||||
b. | Umlaufvermögen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Forderungen an Gliederungen der Partei; | |||||||||
ii. | Kassenbestand; | |||||||||
iii. | Bankguthaben und Schecks; | |||||||||
iv. | Forderungen aus der Parteienförderung; | |||||||||
v. | sonstigen Forderungen und Vermögensgegenständen; | |||||||||
c. | Gesamtsumme Aktivseite. | |||||||||
2. | Passivseite: | |||||||||
a. | Rückstellungen, gegliedert nach | |||||||||
i. | Pensionsrückstellungen; | |||||||||
ii. | Rückstellungen für Abfertigungen; | |||||||||
iii. | sonstige Rückstellungen; | |||||||||
b. | Verbindlichkeiten, gegliedert nach | |||||||||
i. | Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei; | |||||||||
ii. | Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen; | |||||||||
iii. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | |||||||||
iv. | Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern; | |||||||||
v. | sonstigen Verbindlichkeiten; | |||||||||
c. | Gesamtsumme Passivseite. | |||||||||
3. | Reinvermögen (Saldo aus Z 1 lit c und Z 2 lit c). |
(3a) Die §§ 189a, 190, 191, 193 Abs. 1, 195, 196, 196a, 197, 198 Abs. 1 bis 8, 200, 201 und 203 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl., sind sinngemäß anzuwenden. Bereits abgeschriebene Wirtschaftsgüter müssen nicht aufgenommen werden. Ein Anlagenspiegel ist nicht zu erstellen. In der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisenGewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern und die Abs. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen-Ertragsarten und Ertragsartendie entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1. | Fördermittel, | |||||||||
2. | Mitgliedsbeiträge, | |||||||||
3. | Erträge aus der Parteiorganisation, | |||||||||
4. | Erträge aus nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees, | |||||||||
5. | Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, | |||||||||
6. | Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit, | |||||||||
7. | Erträge aus Anteilen an Unternehmen, | |||||||||
8. | Erträge aus sonstigem Vermögen, | |||||||||
9. | Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge, | |||||||||
10. | Geldspenden (§ 2 Z 5), | |||||||||
11. | Spenden in Form von lebenden Subventionen (§ 2 Z 5), | |||||||||
12. | Spenden in Form von Sachleistungen (§ 2 Z 5), | |||||||||
13. | Sponsoring (§ 2 Z 6), | |||||||||
14. | Inserate (§ 2 Z 7), | |||||||||
15. | Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen (§ 2 Z 5b lit. h), | |||||||||
16. | sonstige Erträge, wobei solche von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresertrags gesondert auszuweisen sind. |
(4a) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht hat jede politische Partei zum Zweck der öffentlichen Information über die Finanzierung politischer Parteien durch private Mittel gesondert
1. | Mitgliedsbeiträge | |||||||||
2. |
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3. |
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auszuweisen. | ||||||||||
(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende AusgabenartenAufwendungen und die entsprechenden Zahlen des Vorjahres gesondert auszuweisen:
1. |
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2. | Büroaufwand | |||||||||
3. |
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6. | sonstiger Sachaufwand für | |||||||||
7. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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13. |
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14. |
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15. | Aufwendungen für nahestehende Organisationen, | |||||||||
16. | Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation, | |||||||||
17. | Aufwand zur Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten, | |||||||||
18. | sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH des jeweiligen Jahresaufwands gesondert auszuweisen sind. |
(5a) Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von der Zahlung zu erfassen. Bezirks- und Gemeindeorganisationen dürfen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen.
(5b) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht sind hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv, deren Gesamtbetrag € 50.000,- übersteigt, die Namen und Anschriften der Kredit- und Darlehensgeber sowie die konkrete Höhe der auf den jeweiligen Kredit- bzw. Darlehensgeber entfallenden Kredit- oder Darlehensschuld anzugeben. Hinsichtlich Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iii und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Kredit- und Darlehensgebern gemäß Abs. 3 Z 2 lit b iv sind dem Rechnungshof außerhalb des Rechenschaftsberichts zusätzlich Angaben zur Person des Kredit- und Darlehensgebers, Kredit- bzw. Darlehenshöhe, Laufzeit und die konkreten Vertragskonditionen bekannt zu geben.
(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die politische Partei und/oder, eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene mit eigener Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält, wobei auch die Firmenbuchnummer und die Höhe der jeweiligen Beteiligung auszuweisen sind. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei zeitgerecht die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmendie an die Beteiligungsunternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen RechtsgeschäfteBerichtsjahr geleisteten Zahlungen bekannt zu geben.
(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist in einer Anlage eine Liste aller der politischen Partei nahestehenden Organisationen anzuschließen. Organisationen, welche die Unterstützung einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation einer politischen Partei (§ 2 Z 3) in ihren Statuten festgelegt haben, haben dies der politischen Partei anzuzeigen.
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und InseratenlistenDarlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und Liste§ 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) dem Rechnungshof in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzenPersonenkomitees, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring-zeitgerecht alle erforderlichen Angaben korrekt und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angabenvollständig zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte FristMeldung an den Rechnungshof hat in einem maschinenlesbaren und offenen Dateiformat bis zum 30. September des folgenden Jahres zu erfolgen und kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei oder aus eigenem um eine Nachfrist von bis zu vier Wochendrei Monaten verlängert werden.
(8) Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt hinsichtlich sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen eines Rechenschaftsjahres mit jenem Datum, zu dem der jährliche Rechenschaftsbericht über das Rechenschaftsjahr gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz erster Fall an den Rechnungshof zu übermitteln ist.