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Strafbestimmungen
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | mit einer Geldstrafe bis zu | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe bis zu |
Strafbestimmungen
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | mit einer Geldstrafe bis zu | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe bis zu |