Art. 1 § 16 OzonG Strafbestimmungen

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 29.04.1994 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S36 340 Euro zu bestrafen, wer einem Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 2 zuwiderhandelt;

2.

mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S2 180 Euro zu bestrafen, wer einem sonstigen Bescheid oder einer sonstigen Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt.

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