§ 2 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 2

Monitoring

 

Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Das Monitoring hat insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

-

Vegetationsdynamik,

-

Bestandesentwicklung einzelner Tierarten,

-

Verhalten von Wildtieren,

-

Besucherverhalten und -zahlen,

-

Wasserqualität von Quellen mit Einzugsgebiet im Nationalpark.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 2

Monitoring

 

Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Das Monitoring hat insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

-

Vegetationsdynamik,

-

Bestandesentwicklung einzelner Tierarten,

-

Verhalten von Wildtieren,

-

Besucherverhalten und -zahlen,

-

Wasserqualität von Quellen mit Einzugsgebiet im Nationalpark.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten