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Gemeinsame Bestimmungen
(1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1Oö. November bis 30VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten:
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(2) Das Befahren von Gewässern mit Booten aller Art, mit Ausnahme zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken ist im Nationalpark verboten.
(3) Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. Keiner Zustimmung bedürfen in Angelegenheiten des Nationalparks besonders geschulte Personen, denen hierüber von der Nationalparkgesellschaft eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:
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Gemeinsame Bestimmungen
(1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1Oö. November bis 30VMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten:
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(2) Das Befahren von Gewässern mit Booten aller Art, mit Ausnahme zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken ist im Nationalpark verboten.
(3) Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. Keiner Zustimmung bedürfen in Angelegenheiten des Nationalparks besonders geschulte Personen, denen hierüber von der Nationalparkgesellschaft eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:
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