(1) Die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 108/2009, 107/2021)
(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4 L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).
ANM: Art. 42 L-VG. 1971 jetzt Art. 52 L-VG. 1991
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