(1) Die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 108/2009, 107/2021)
(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4 L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).
ANM: Art. 42 L-VG. 1971 jetzt Art. 52 L-VG. 1991
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:
a) | Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag, | |||||||||
b) | Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, (Anm: LGBl. Nr. 4/1988, 80/1990) | |||||||||
c) | Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren, | |||||||||
d) | Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind, | |||||||||
e) | die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind. |
(1) Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
(2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.
Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 108/2009)
(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.
(3) Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen (Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.
(1) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
(2) Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)
(3) Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6 Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 19/2020)
(5) Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. (Anm: LGBL.Nr. 107/2021)
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
(3) Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus
a) | den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Abs. 2) und | |||||||||
b) | dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“. |
(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, bereitzustellen.
(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung bereitzustellen. Wenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen als in die Tagesordnung aufgenommen.
(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 abgelehnt wurde, können nur unter „Allfälliges“ und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.
(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags kann auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung erfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.
(Anm: LGBL.Nr. 107/2021)
(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
(3) Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)
(2) Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. August 1975, LGBl. Nr. 41, über die Besorgung von Geschäften der Landesregierung außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Mai 1977, mit der die Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 24/1977
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 42 Abs. 1 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, wird verordnet: