§ 9 Oö. VGL

Oö. VGL - V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus

a)

den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Abs. 2) und

b)

dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“.

(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der Oö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, bereitzustellen.

(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung bereitzustellen. Wenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen als in die Tagesordnung aufgenommen.

(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 abgelehnt wurde, können nur unter „Allfälliges“ und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.

(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Beschlussfassung zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags kann auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung erfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.

(Anm: LGBL.Nr. 107/2021)

In Kraft seit 24.10.2021 bis 31.12.9999
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