(1) Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung sind von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.
(2) Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn die Landesregierung dies beschließt.
(3) Jedes Mitglied der Landesregierung kann fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung beantragen.
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