(1) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
(2) Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)
(3) Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6 Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 19/2020)
(5) Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. (Anm: LGBL.Nr. 107/2021)
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