Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:
a) | Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag, | |||||||||
b) | Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, (Anm: LGBl. Nr. 4/1988, 80/1990) | |||||||||
c) | Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren, | |||||||||
d) | Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind, | |||||||||
e) | die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind. |
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