(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung - ausgenommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhindert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate, so wird es für die Dauer seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) Das zu vertretende Mitglied der Landesregierung hat seine Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu bestimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat. Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied der Landesregierung zu bestellen, das derselben Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Vertretende.
(3) Ist für ein voraussichtlich länger als drei Monate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen (Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.
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