(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
(2) Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
(3) Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
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