(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
(3) Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
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