§ 1 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2009, 107/2021)Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Absatz eins,) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009, 107/2021)
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4 L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Artikel 42, Absatz 4, L-VG. 1971, Artikel 103, Absatz 2 und 3 B-VG. 1929).

ANM: Art§ 1 . 42 L-VGVGL seit 06.03.2025 weggefallen. 1971 jetzt Art. 52 L-VG. 1991ANM: Artikel 42, L-VG. 1971 jetzt Artikel 52, L-VG. 1991

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 24.10.2021 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2009, 107/2021)Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Absatz eins,) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Gemäß dieser leitet, plant und koordiniert der Landeshauptmann die Tätigkeit der Oö. Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009, 107/2021)
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4 L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (Artikel 42, Absatz 4, L-VG. 1971, Artikel 103, Absatz 2 und 3 B-VG. 1929).

ANM: Art§ 1 . 42 L-VGVGL seit 06.03.2025 weggefallen. 1971 jetzt Art. 52 L-VG. 1991ANM: Artikel 42, L-VG. 1971 jetzt Artikel 52, L-VG. 1991

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