(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
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