§ 36 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 36

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.

innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung anzusuchen oder

2.

innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage oder die betroffenen Anlagenteile zu beseitigen.

Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

 

(3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

 

(4) Wird durch eine Anlage nach Abs. 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Berechtigte unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde nach § 32 Abs. 1 vorzugehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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