(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
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