§ 38d Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

1.

Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder

2.

Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Teil-Aktionsplänen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Abs. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. (Anm.: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019)

(2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Größenordnung, mit der die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf deren Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

2.

die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie für die Planung relevante Umweltprobleme;

3.

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

4.

der kumulative und grenzüberschreitende Charakter, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete;

5.

die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;

6.

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets.

Die Landesregierung kann einheitliche Prüfkriterien einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte durch Verordnung festlegen.

(3) Teil-Aktionspläne, für die gemäß Abs. 1 oder 2 eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht, sind einer Umweltprüfung nach diesem Landesgesetz nicht zu unterziehen, wenn sie im Rahmen eines Aktionsplans des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einer Umweltprüfung nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, unterzogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(4) Vor der Erlassung oder Änderung von Teil-Aktionsplänen hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

1.

den in Betracht kommenden Bundesdienststellen;

2.

den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden;

3.

den betroffenen Gemeinden;

4.

der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

5.

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6.

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

7.

der Oö. Umweltanwaltschaft;

8.

sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden.

Zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß Abs. 1 und 2 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs. 6 Z 1 ist eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft einzuholen.

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Teil-Aktionsplan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Ein-sicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

(6) Für die Umweltprüfung gelten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

1.

Auf Grund des festgestellten erforderlichen Prüfungsumfangs ist ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Teil-Aktionspläne auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten, wobei insbesondere die Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001 zu berücksichtigen sind.

2.

Der Umweltbericht ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf die Planauflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen; gleichzeitig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, zum Planungsbericht innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen.

3.

Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarstaaten vor Auflage der Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.

4.

Bei der Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltberichts Rücksicht zu nehmen.

5.

Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in den Teil-Aktionsplan einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind, sowie welche allfälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Abs. 7 zu ergreifen sind; der Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung sind nach Beschlussfassung des Teil-Aktionsplans beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

6.

Den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarstaaten ist eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Teil-Aktionsplänen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Teil-Aktionspläne unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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