(1) Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den gemäß § 27 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:
1. | bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3, eine Bewertung des Standes der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen; | |||||||||
2. | bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 und, sofern infolge genehmigter Tätigkeiten von der Betreiberin bzw. vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Bodenverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt; | |||||||||
3. | liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 26 Abs. 3 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 34 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt; bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. |
(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(5) Die Behörde hat die bei der Stilllegung einer Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekanntzugeben.
(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
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