(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 4 oder § 42 Abs. 2 Z 11, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Anlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen; soweit es zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Anlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Anlagen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(3) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.
(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt V. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)
(5) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S 1 (im Folgenden: EG-PRTR-VO) zu erstatten und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)
0 Kommentare zu § 32 Oö. USchG