§ 41c Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinde hat die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2024)

In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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