§ 33 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 33

Änderung von Anlagen

 

(1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z. 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z. 7, sind der Behörde vom Anlagenbetreiber mindestens sechs Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.

 

(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

(3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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