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Strategische Teil-Umgebungslärmkarten
(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie anzustreben.
(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
Strategische Teil-Umgebungslärmkarten
(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie anzustreben.
(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)
(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)