Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind Außenbeleuchtungsanlagen effizient und so umweltschonend zu errichten und zu betreiben, dass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Verwendungszweck geboten ist.
(2)Absatz 2Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Abs. 1 die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Absatz eins, die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).
(3)Absatz 3Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Abs. 1 und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Absatz eins und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.
(5)Absatz 5Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.Durch Absatz eins bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
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