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(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
1. | zur Feststellung der | |||||||||
2. | zur Feststellung der | |||||||||
| zur Feststellung der Dienstunfähigkeit | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
1. | zur Feststellung der | |||||||||
2. | zur Feststellung der | |||||||||
| zur Feststellung der Dienstunfähigkeit | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 73/2008) |
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.