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Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter(innenLeiter (innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)