§ 27 Oö. StGBG 2002 Leistungshinweis

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

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