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(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)