§ 129 Oö. StGBG 2002 § 129

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des (der) Vorsitzenden ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen.

(2) Gegen die Entscheidung des (der) Vorsitzenden ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die eingegangenen Strafgelder fließen der Stadt zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorgeeinrichtung für die Beamten (Beamtinnen) der Stadt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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