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(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Gegen Bescheide der Disziplinarkommission ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)
(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamtinnen und Beamte der Stadt ist beim Magistrat eine Disziplinarkommission eingerichtet. Gegen Bescheide der Disziplinarkommission ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm.: LGBl. Nr. 60/2010, 90/2013)
(3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführer(innen) beizustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.