§ 5d Oö. PGG

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z 2) endetDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
    4. 4.Ziffer 4die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5d Oö. PGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5d Oö. PGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5d Oö. PGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5d Oö. PGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5d Oö. PGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. PGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5c Oö. PGG
§ 5e Oö. PGG