Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Landesregierung kann das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
(3)Absatz 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)
In Kraft seit 28.07.2018 bis 31.12.9999
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