§ 8a Oö. PGG

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.Die Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind berechtigt - unbeschadet des Paragraph 8, sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.
  2. (2)Absatz 2Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 6, Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Absatz eins, ermächtigen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Absatz eins, so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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